Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut)
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die Saatgut (mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut) nach dem Saatgutverkehrsgesetz zum Gegenstand haben.
1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Landwirten und sonstigen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.3 Die AVLB Saatgut werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
1.4 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge
wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
1.5 Von den AVLB Saatgut abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich
zustimmt.
1.6 Soweit mündlich oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im
Bestätigungsschreiben hingewiesen.
1.7 Alle Angebote und Preise unserer Preislisten und sonstigen Prospekte sind netto in Euro gestellt und umfassen den reinen Warenwert ohne Mehrwertsteuer. Alle unsere Angebote, insbesondere die der Preisliste und des Kataloges, sind freibleibend und ohne
Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Geschäfte. Irrtümer vorbehalten.
2. Lieferung und Liefertermine
2.1 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert dem Verkäufer spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat („Versandverfügung“). Trifft die
Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine
Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nichtverfügten Teiles.
2.2 Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versandverfügung dem Verkäufer zugeht, so gilt im Zweifel prompte Lieferung gemäß Ziffer 2.4 als vereinbart.
2.3 Ist vereinbart, dass der Käufer die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.1 mit Ausnahme des ersten Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat der Verkäufer
dem Käufer eine angemessene Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; alsdann gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.1 mit Ausnahme des ersten Satzes.
2.4 Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:
– „Sofort“, binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
– „Prompt“, binnen zehn Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
– „Anfang eines Monats“, in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich;
– „Mitte eines Monats“, in der Zeit vom 11. bis zum 20. einschließlich;
– „Ende eines Monats“, in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats;
– „Rechtzeitig zur Aussaat“, frühestens binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung.
2.5 Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu fünf von Hundert der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß. Bei einer solchen Abweichung ist der zu zahlende gesamte Kaufpreis entsprechend der
Mengenabweichung zu berechnen.
2.6 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.
2.7 Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens:
bei vereinbarter Lieferung „sofort“: 3 Tage
bei vereinbarter Lieferung „prompt“ 5 Tage
bei vereinbarter späterer Lieferung 7 Tage.
Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat,
Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
2.8 Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nicht bewirkten Teilleistung Ziffer 2.7. Satz 4 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung
verlangen, kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
2.9 Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu fünf von Hundert der im Vertrag genannten Menge zuwenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers
unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 2.5 gilt Satz 1, wenn der Verkäufer bis zu zehn von Hundert der im Vertrag genannten Zirka-Menge zuwenig geliefert hat. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
2.10 Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit übernimmt der Verkäufer nicht das Beschaffungsrisiko. Es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung, wenn es dem Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist,
die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
– der Vorlieferant, mit dem der Verkäufer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers nicht nachkommt;
– die zuständige Anerkennungsbehörde der Lieferung die Anerkennung versagt;
– Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist, und die Ware aus eigener Vermehrung aufgebraucht ist.
Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 9.
3. Versand
3.1 Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware.
4. Behandlung des Saatguts
4.1 Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
4.2 Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass
der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster
gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.
5. Zahlung
5.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
5.2 Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Saatgut- und Rechnungserhalt fällig und binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Für den Verzug gilt die gesetzliche Regelung des
§ 286 BGB.
5.3 Zur Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck
angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt.
5.4 Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und
solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, ist
ausgeschlossen.
6. Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge
6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
1. Das Saatgut ist art- und sortenecht;
2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern
erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
6.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – Sorten, die nicht den Regulierungsanforderungen des Gentechnikrechts1 unterliegen. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren
angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins regulierungs-bedürftiger gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es
ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
6.3 Alle von Hazera gezüchteten Gemüsesorten sind mit Hilfe von traditionellen Züchtungsmethoden ohne den Gebrauch von Techniken zur genetischen Modifizierung erzeugt worden, die zu genetisch transformierten Organismen führen können wie sie in der
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften über absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt definiert wurden.
6.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Wir liefern Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das von uns gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem von uns
gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen
verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Wir haften nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden, es sei denn eine gezielte
Behandlung des Saatguts mit Mikroorganismen und/oder Mikronährstoffen ist gesondert vereinbart worden.
7. Mängelrüge
7.1 Ist der Käufer Kaufmann hat er das Saatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht
nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.
7.2 Ist der Käufer Kaufmann hat er offensichtliche Mängel des Saatguts unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich,
spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach bekannt werden, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Verkäufer kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern
sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 auf fünf Werktage, wobei der Zugang der Rüge beim Verkäufer maßgeblich ist.
7.3 Sofern der Käufer zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, verlängern sich die in 7.1 und 7.2 genannten Fristen um jeweils zwei Werktage.
8. Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens
8.1 Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß 8.2 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist. Der Ziehung eines Durchschnittsmusters
bedarf es nicht, wenn der Verkäufer den Mangel anerkannt hat.
8.2 Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine
zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine der Saatgutprüfstellen zwecks Untersuchung einzusenden, das
zweite Teilmuster ist an den Verkäufer zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an
eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle
sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung
befasste Saatgutprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich,
wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.
8.3 Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer des Saatguts eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der Verkäufer und
Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung
der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.
8.4 Eine Bindung des Verkäufers an die Feststellungen des Sachverständigen im Sinne der vorstehenden Regelungen tritt dann nicht ein, wenn zwischen den Parteien bereits streitig ist, ob die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war und das
Durchschnittsmuster mit einem auf Grundlage amtlicher Bestimmungen gezogenen Rückstellmuster oder Ergebnissen des Nachkontrollanbaus nicht übereinstimmt.
9. Mängelansprüche und Haftung
9.1 Der Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung für die
Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
9.2 Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn dem
Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt, und die Erfüllung dieser Vertragspflicht für die
Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
9.3 Mängelansprüche und Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Saatgutes. Das gilt nicht in den Fällen des § 309 Nr. 7 a und b BGB. § 438 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.
9.4 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.5 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
10. Schadensminderungspflicht
Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung
des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
11. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung
11.1 Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden
sind.
11.2 Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nach 12.1 erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten
bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
11.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.
11.4 Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Verkäufer
unentgeltlich verwahrt.
11.5 Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist
berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
11.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den
Verkäufer abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
11.7 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
11.8 Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
11.9 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-
Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Eine Untersagung der Verwendung oder Verarbeitung behalten wir uns vor. Der Käufer bleibt
zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
11.10 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Falle setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe
gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in einer Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und dass so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen
diese Abtretung schon jetzt an.
11.11 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
12. Verwendung des Saatgutes
12.1 Der Käufer verpflichtet sich, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen (siehe 12.2). Insbesondere darf der Käufer das Saatgut ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers, deren Erteilung im freien Ermessen
des Sortenschutzinhabers steht, nicht zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwenden. Wenn das gelieferte Saatgut durch den Käufer weiter verkauft wird, hat der Käufer die Verpflichtung aus 12.1 an seine Vertragspartner weiterzugeben. In diesem Falle
muss der Käufer mit seinen Abnehmern dieses Weiterverarbeitungs- und Vermehrungsverbot wirksam vereinbaren.
12.2 Sofern anders nicht ausdrücklich vereinbart wurde, darf das betreffende vom Verkäufer gelieferte Saatgut vom Käufer nur für den Anbau von Endprodukten (z.B. Gemüse) und/oder von anderen Fertigprodukten (z.B. Jungpflanzen) im Betrieb des Käufers
verwendet werden.
12.3 Der Verkäufer ist berechtigt, den Betrieb des Käufers bzw. das unter seiner Verfügungsgewalt stehende Gebäude zu betreten, wo sich das vom Verkäufer gelieferte Saatgut und/oder die aus diesem Saatgut gewachsenen Pflanzen befinden, damit dieses Material
besichtigt und beurteilt werden kann. Der Verkäufer wird den Käufer rechtzeitig über den geplanten Besuch informieren.
12.4 Das Fertig-Produkt, das vom an den Käufer gelieferten Saatgut abstammt, darf durch den Käufer nur unter dem vom Verkäufer registrierten Sortennamen verkauft werden.
12.5 Verletzt der Käufer eine Verpflichtung nach Ziffer 12.1 oder 12.2, so hat er auf Verlangen des Verkäufers oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Kaufpreises des Saatgutes zu entrichten. Hiervon
unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadenersatz.
12.6 Der Verkäufer garantiert in keiner Weise, dass die Verwendung der gelieferten Produkte nicht die (gewerblichen Schutz- und Urheber-) Rechte Dritter verletzt.
13. Streitigkeiten
13.1 Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des Anspruchsstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ein ordentliches Gericht entschieden.
Die Schiedsgerichte für Saatgutstreitigkeiten werden auf der jeweiligen Homepage von BDP, DRV und BVO bekannt gemacht.
13.2 Zuständig ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Anspruchsgegners zuständige Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ordentliche Gericht, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
13.3 Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts.
14. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB Saatgut unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden
die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die AVLB Saatgut eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen.
15. Besondere Lieferungsbedingungen
Die Berechnung erfolgt für jede Sorte getrennt nach der in einem geschlossenen Auftrag zur Ablieferung kommenden Menge gemäß der Preisstaffel. Bei Aufträgen im Wert von mehr als Euro 50,- erfolgt die Lieferung an Gärtner und Verbraucher innerhalb von
Deutschland frei von Bearbeitungs-, Fracht- und Portokosten. Sondergebühren und Mehrkosten einer verteuerten Versandart gehen zu Lasten des Käufers.
16. Pilliertes Saatgut
Für die Herstellung von Pillensaatgut (Topfpillen und Freilandpillen) verwenden wir nur die besten hochkeimigen Sämereien. Da der Erfolg bei der Kultur mit Samenpillen von vielen verschiedenen Faktoren abhängig ist, können wir keine Garantie für einen
Kulturerfolg übernehmen. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung darf Saatgut unserer geschützten Sorten, Spezialzuchten und Saatgut der Firma Hazera B. V., Holland, nicht zu Pillensaatgut verarbeitet werden.
Hazera Seeds Germany GmbH • Postfach 1204 • 31232 Edemissen • Tel. 05176-98 91 12 • Telefax 05176-98 91 19 • E-Mail: info@hazera.de • Internet: www.hazera.de
AVLB Stand März 2022