Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut)
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die Saatgut (mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut) nach dem Saatgutverkehrsgesetz zum Gegenstand haben.
1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Landwirten und sonstigen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.3 Die AVLB Saatgut werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
1.4 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Käufer in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Käufer bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hingewiesen.
1.5 Von den AVLB Saatgut abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn wir den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich zugestimmt haben.
1.6 Soweit mündlich oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich unserer schriftlichen Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Käufer nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen.
1.7 Alle Angebote und Preise unserer Preislisten und sonstigen Prospekte sind freibleibend, in Euro ausgewiesen und verstehen sich netto (d.h. umfassen den reinen Warenwert ohne Umsatzsteuer, Versicherung, Verpackung, Transport und sonstige Zusatzleistungen).
2. Lieferung und Liefertermine
2.1 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert dem Verkäufer spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat („Versandverfügung“). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nichtverfügten Teiles.
2.2 Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versandverfügung dem Verkäufer zugeht, so gilt im Zweifel prompte Lieferung gemäß Ziffer 2.4 als vereinbart.
2.3 Ist vereinbart, dass der Käufer die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.1 mit Ausnahme des ersten Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; alsdann gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.1 mit Ausnahme des ersten Satzes.
2.4 Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:
- „Sofort“, binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- „Prompt“, binnen zehn Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- „Anfang eines Monats“, in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich;
- „Mitte eines Monats“, in der Zeit vom 11. bis zum 20. einschließlich;
- „Ende eines Monats“, in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats;
- „Rechtzeitig zur Aussaat“, frühestens binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung.
2.5 Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu fünf von Hundert der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß. Bei einer solchen Abweichung ist der zu zahlende Gesamtkaufpreis entsprechend der Mengenabweichung zu berechnen.
2.6 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.
2.7 Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens:
- bei vereinbarter Lieferung „sofort“: 3 Tage
- bei vereinbarter Lieferung „prompt“ 5 Tage
- bei vereinbarter späterer Lieferung 7 Tage.
Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
2.8 Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nicht bewirkten Teilleistung Ziffer 2.7. Satz 4 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
2.9 Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu fünf von Hundert der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 2.5 gilt Satz 1, wenn der Verkäufer bis zu zehn von Hundert der im Vertrag genannten Zirka-Menge zu wenig geliefert hat. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
2.10 Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit übernimmt der Verkäufer nicht das Beschaffungsrisiko. Es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung, wenn es dem Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- der Vorlieferant, mit dem der Verkäufer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers nicht oder nicht vollständig nachkommt;
- die zuständige Anerkennungsbehörde der Lieferung die Anerkennung versagt;
- Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist, und die Ware aus eigener Vermehrung aufgebraucht ist.
Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 9.
2.11 Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Lieferung aufgrund gesetzlicher Exportbeschränkungen, Embargos oder sonstiger behördlicher Maßnahmen nicht zulässig oder undurchführbar ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2.12 Bei Aufträgen im Wert von mehr als Euro 500,- erfolgt die Lieferung an den Käufer innerhalb von Deutschland frei von Bearbeitungs-, Fracht- und Portokosten; liegt der Wert unter EUR 500,- trägt der Käufer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,-, die die Fracht- bzw. Portokosten beinhaltet. Sondergebühren und Mehrkosten einer verteuerten Versandart gehen zu Lasten des Käufers.
2.13 Für Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten ergänzend die INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Versand
Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware.
4. Behandlung des Saatguts
4.1 Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
4.2 Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.
5. Zahlung
5.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
5.2 Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung, ohne jeden Abzug unverzüglich nach Saatgut- und Rechnungserhalt fällig und binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Für den Verzug gilt die gesetzliche Regelung des § 286 BGB.
5.3 Zur Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt.
5.4 Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Im Falle der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder noch ausstehende Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Rückforderungen bereits erbrachter Zahlungen sind – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften – ausgeschlossen.
5.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
5.6 Der Verkäufer behält sich vor, bei berechtigtem Interesse eine Bonitätsprüfung des Käufers durchzuführen. Ergibt sich aus dieser Prüfung eine unzureichende Kreditwürdigkeit, kann der Verkäufer die Lieferung verweigern oder von einer Vorauszahlung abhängig machen.
5.7 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, neben Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gegenüber Verbrauchern, § 288 Abs. 1 BGB) bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gegenüber Unternehmern, § 288 Abs. 2 BGB) eine Mahngebühr in Höhe von 50 EUR pro Mahnung zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
5.8 Der Käufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
6. Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge
6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
- Das Saatgut ist art- und sortenecht;
- In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
6.2 Alle von uns gezüchteten Gemüsesorten sind mittels traditioneller Züchtungsmethoden ohne den Gebrauch von Techniken zur genetischen Modifizierung erzeugt worden, die zu genetisch transformierten Organismen führen können, wie sie in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften über absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt definiert wurden.
6.3 Bei Erzeugung unseres Saatgutes werden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins regulierungsbedürftiger gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt jedoch auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO ist.
6.4 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, liefern wir Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen, das ausschließlich zur Aussaat unter landwirtschaftlichen Bedingungen bestimmt ist. Das von uns gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand, weder direkt noch indirekt, zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem von uns gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, haften wir nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden.
6.5 Eine Garantie dafür, dass das Saatgut nicht gewerbliche Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt, übernimmt der Verkäufer nicht.
7. Mängelrüge
7.1 Ist der Käufer Kaufmann, hat er das Saatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.
7.2 Ist der Käufer Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel des Saatguts unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Bekanntwerden, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Verkäufer kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 auf fünf Werktage. Maßgeblich ist jeweils der Zugang der Rüge beim Verkäufer.
7.3 Sofern der Käufer zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, verlängern sich die in 7.1 und 7.2 genannten Fristen um jeweils zwei Werktage.
8. Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens
8.1 Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß 8.2 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit der Verkäufer den Mangel nicht anerkannt hat und noch Saatgut vorhanden ist.
8.2 Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellte oder verpflichtete Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine der Saatgutprüfstellen zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an den Verkäufer zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.
8.3 Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer des Saatguts eine Mängelrüge des Käufers nicht an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der Verkäufer und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung
der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel.
8.4 Eine Bindung des Verkäufers an die Feststellungen des Sachverständigen im Sinne der vorstehenden Regelungen tritt dann nicht ein, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war und das Durchschnittsmuster mit einem auf Grundlage amtlicher Bestimmungen gezogenen Rückstellmuster oder Ergebnissen des Nachkontrollanbaus nicht übereinstimmt.
9. Mängelansprüche und Haftung
9.1 Der Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
9.2 Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt und die Erfüllung dieser Vertragspflicht für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
9.3 Mängelansprüche und Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Saatgutes. Das gilt nicht in den Fällen des § 309 Nr. 7 a und b BGB. § 438 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.
9.4 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.5 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
9.6 Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder zwingendes Recht entgegensteht. Insbesondere haftet der Verkäufer nicht für Schäden oder Verluste, die aus der Weiterverarbeitung, Veredelung oder sonstigen nachgelagerten Verwendung der aus dem Saatgut erzeugten Produkte entstehen. Ersatzfähig sind ausschließlich Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anbau auf dem Feld durch die Verwendung des gelieferten Saatguts entstehen.
10. Schadensminderungspflicht
Der Käufer hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
11. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung
11.1 Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.
11.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.
11.3 Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Verkäufer unentgeltlich verwahrt.
11.4 Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
11.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Forderungen aus dem Versicherungsvertrag sind im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
11.6 Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
11.7 Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
11.8 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Eine Untersagung der Verwendung oder Verarbeitung behalten wir uns vor. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
11.9 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns, ohne dass daraus Verpflichtungen für uns entstehen. In diesem Falle setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren. Sofern die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in einer Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
11.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
11.11 Der Käufer verpflichtet sich, den Eigentumsvorbehalt gegenüber mit ihm gemäß §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen offenzulegen.
12. Verwendung des Saatgutes
12.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, darf das gelieferte Saatgut nur für den Anbau von Endprodukten (z.B. Gemüse) und/oder von anderen Fertigprodukten (z.B. Jungpflanzen) im Betrieb des Käufers verwendet werden.
12.2 Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers, deren Erteilung in dessen freiem Ermessen steht, ist der Käufer nicht berechtigt, das Saatgut zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial zu verwenden. Im Falle des Weiterverkaufs hat der Käufer die Verpflichtung aus Ziffer 12.1 und Ziffer 12.2 an seine Vertragspartner weiterzugeben und mit diesen wirksam ein entsprechendes Weiterverarbeitungs- und Vermehrungsverbot zu vereinbaren.
12.3 Der Verkäufer ist nach angemessener Voranmeldung berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten und das gelieferte Saatgut und/oder die aus diesem Saatgut gewachsenen Pflanzen zu besichtigen und zu bewerten.
12.4 Die aus dem gelieferten Saatgut erzeugten Jungpflanzen sowie das daraus erzeugte Erntegut darf durch den Käufer nur unter der vom Verkäufer registrierten Sortenbezeichnung verkauft werden.
12.5 Verletzt der Käufer eine Verpflichtung nach Ziffer 12.1 oder 12.2, so hat er auf Verlangen des Verkäufers oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Kaufpreises des Saatgutes zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadenersatz.
13. Pilliertes Saatgut
Für die Herstellung von Pillensaatgut (Topfpillen und Freilandpillen) verwenden wir nur die besten hoch-keimigen Sämereien. Da der Erfolg bei der Kultur mit Samenpillen von vielen verschiedenen Faktoren abhängig ist, können wir dessen ungeachtet keine Garantie für einen Kulturerfolg übernehmen. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung darf Saatgut unserer geschützten Sorten, Spezialzuchten und Saatgut der Firma Hazera B. V., Holland, nicht zu Pillensaatgut verarbeitet werden.
14. Streitigkeiten
14.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2 Die Parteien unterwerfen sich bei allen Streitigkeiten, die sich aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, der Entscheidung durch das Schiedsgericht für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Str. 2, 26121 Oldenburg.
14.3 Die Wahl des Schiedsgerichts trifft die Vertragspartei, die in Anspruch genommen wird. Hierzu ist sie von der anderen Vertragspartei unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Trifft die in Anspruch genommene Vertragspartei innerhalb der von der anderen Vertragspartei gesetzten Frist keine Wahl, wählt die andere Vertragspartei das Schiedsgericht; die Wahl kann auch durch Einreichung einer Schiedsklage getroffen werden.
14.4 Die Einleitung und Durchführung des Schiedsverfahrens bestimmt sich nach der für das angerufene Schiedsgericht erlassenen Schiedsgerichtsordnung.
14.5 Es bleibt der klagenden Vertragspartei unbenommen, Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess oder im Mahnverfahren geltend gemacht werden können, vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen.
15. Sonstiges
15.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB Saatgut unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die AVLB Saatgut eine unbeabsichtigte Lücke aufweist.
15.2 Vertragssprache ist Deutsch. Im Falle von Übersetzungen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
15.3 Im Falle höherer Gewalt sind beide Vertragsparteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten befreit. Als höhere Gewalt gelten u. a. Naturkatastrophen, Ernteausfälle, unvorhergesehene Qualitätsverschlechterungen, Pandemien, Krieg, Streiks, politische Sanktionen oder behördliche Anordnungen.
15.4 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung des Verkäufers in der jeweils bei Vertragsschluss auf der Website abrufbaren Fassung unter Datenschutzerklärung.
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AVLB Stand Januar 2026